Kühlen mit BEG-Förderung...

Kühlen mit BEG-Förderung

Klimasysteme bei Nichtwohngebäuden sind auch ohne Heizung förderfähig

BEG-Förderung für das Kühlen von Nichtwohngebäuden (Antragsstellung über die BAFA)

Bei der Sanierung von Nichtwohngebäuden können über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) auch Klimaanlagen oder Wärmepumpen mit Kühlfunktion unter Einbindung eines eingetragenen Energie-Effizienz-Experten für Nichtwohngebäude gefördert werden.

Allgemeine Informationen: Anlagentechnik (außer Heizung) BEG Nichtwohngebäude

Das Model für die Förderung von Wärmepumpen zum Kühlen von Nichtwohngebäuden nennt sich:

"Anlagentechnik (außer Heizung) BEG Nichtwohngebäude"

Hinweis: Bitte nicht verwechseln mit dem BAFA-Förderprogramm „Kälte- und Klimaanlagen“. In diesem Programm werden nur gewerbliche Anwendungen und keine Komfortklimatisierung gefördert. Eine Förderung von Komfortklimatisierung kann nur im BEG für Nichtwohngebäude (NWG) erfolgen.

Klimaanlagen sind keine Lüftungsanlagen. Daher gelten die Vorgaben für Kältetechnik zur Raumkühlung und nicht die für Lüftungsanlagen für Nichtwohngebäude.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Gefördert wird der Einbau energieeffizienter Kälteerzeugungsanlagen zur Raumkühlung, welche die technischen Mindestanforderungen erfüllen.

Die Förderung beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Der Förderhöchstbetrag beträgt 500 € pro Quadratmeter Nettogrundfläche und Kalenderjahr. 

Gefördert werden im Zusammenhang mit dem Einbau der vorgenannten Kälteanlagen die nachfolgend genannten Maßnahmen:

  • Hydraulischer Abgleich
  • Dämmung ungedämmter oder unzureichend gedämmter Wärme-/Kälteverteilleitungen und Armaturen
  • Anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz kältetechnischer Anlagen in Nichtwohngebäuden
  • Alle Maßnahmen, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Dies umfasst das Material sowie den fachgerechten Einbau, Inbetriebnahme und die Einregulierung durch die jeweiligen Fachunternehmen.

Nähere Einzelheiten zu den förderfähigen Kosten können den Angaben unter Punkt 3 im Merkblatt zu den förderfähigen Kosten entnommen werden.

Eine Zusatzförderung über einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) von +5 % ist für Nichtwohngebäude nicht möglich.

Verpflichtender Energie-Effizienz-Experte

Die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE) ist verpflichtend.

Die Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung des EEE können mit 50 % gefördert werden. Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20.000 Euro.

Nähere Einzelheiten zu den förderfähigen Kosten können den Angaben unter Punkt 6 im Merkblatt zu den förderfähigen Kosten entnommen werden.

Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Eigentümer, Kontraktoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Nichtwohngebäuden. Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist er nur dann antragberechtigt, wenn auch der Gebäudeeigentümer antragsberechtigt ist und dieser vor Antragsstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert wurde.

Welche Gebäude sind förderfähig?

Es sind nur Bestandsgebäude und Nichtwohngebäude förderfähig. Sie müssen älter als 5 Jahre sein.

Als Nichtwohngebäude gelten Gebäude, die in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen und keine Wohngebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG sind, also nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen.

Nach Nummer 33 in §3 Absatz 1 GEG zählen Wohnheime, Alten- und Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen (z. B. Kinderheime, Betreutes Wohnen) zu den Wohngebäuden und sind nicht förderfähig. Wenn Teile dieser Gebäude nach der DIN V 18599-10 als Nichtwohngebäude bewertet werden (z. B. Untersuchungs- und Behandlungsräume, Spezialpflegebereiche, Flure des allgemeinen Pflegebereiches), können diese flächenanteilig gefördert werden.

Gebäude, welche nach §2 Absatz 2 des GEG nicht in den Anwendungsbereich des GEG fallen (z. B. Betriebsgebäude zur Aufzucht von Tieren, religiösen Zwecken dienend), sind nicht förderfähig.

Bei gemischt genutzten Gebäuden kann das ganze Gebäude gefördert werden, wenn der Flächenanteil der Wohnnutzung unerheblich (kleiner als 10 %) ist. Anderenfalls kann lediglich der Nichtwohngebäudeanteil gefördert werden und auch nur dann, wenn der überwiegende Teil (d. h. mehr als 50 % der gekühlten Nettogrundfläche) zu Nichtwohnzwecken genutzt wird.

Hinweis: In einem eingetragenen Nichtwohngebäude (z. B. Hotel) gelten wohnähnliche Nutzungen nicht als dem Wohnen dienenden Nutzungen. Dem Energieausweis des Gebäudes kann entnommen werden, ob es sich um ein Nichtwohngebäude handelt.

Unbeheizte Nichtwohngebäude (z. B. Kühlhäuser) sind nicht förderfähig, weil die Kühlung nicht zur thermischen Komfortkonditionierung dient, sondern als (industrieller, gewerblicher) Prozess angesehen wird.

Der Ausbau von zuvor nicht beheizten Flächen ist förderfähig.

Eine Erweiterung um bis zu 50 m² Nettogrundfläche (NGF) ist förderfähig, sofern kein neues, selbstständiges Gebäude gebildet wird. Größere Erweiterungen gelten als Neubau und sind daher hier nicht förderfähig.

Die Umwidmung eines bislang unbeheizten oder nach §2 Absatz 2 GEG bisher nicht unter das GEG fallendes Gebäude (z. B. Betriebsgebäude zur Aufzucht von Tieren) ist hier nicht förderfähig, sondern muss als Neubau behandelt werden.

Für weitere Einzelheiten siehe Seite 12 im Merkblatt zu den förderfähigen Kosten.

Antragsverfahren ab 1. September 2024

Wir geben dir einige Tipps, was du bei der Antragsstellung alles berücksichtigen solltest.

Mehr Infos hier: Informationen zur Antragsstellung

Schritt 1: An Fachunternehmen wenden

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Wende dich an ein Sanitär-/Heizungs-/Klimatechnik-Fachunternehmen. Spreche dieses auf den Wunsch nach Förderung an und hole ein Angebot für die geplante Maßnahme ein.

Schritt 2: Energieeffizienz-Experten (EEE) einbinden

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Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE). Dieser ist grundsätzlich für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen.

Einen passenden Energie-Effizienz-Experten (EEE) findest du auf der von der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) zur Verfügung gestellte Internetseite  www.energie-effizienz-experten.de

Wichtig: Der Energieeffizienz-Experte muss für Nichtwohngebäude qualifiziert sein.

Der EEE erstellt eine Technische Projektbeschreibung (TPB). EEE und Fachunternehmer müssen sich abstimmen. Der EEE stellt dir eine TPB-ID zur Verfügung, die du für deinen Antrag benötigst. Sie ist max. 2 Monate gültig.

Schritt 3: Lieferungs- und Leistungsvertrag abschließen

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Schließe einen Lieferungs- und Leistungsvertrag für die förderfähige Maßnahme mit dem Fachunternehmen ab. Dieser muss bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten.

Zudem ist es erforderlich, dass die Erteilung der Förderzusage durch die KfW als aufschiebende bzw. die Ablehnung der Förderung durch die KfW als auflösende Bedingung Vertragsbestandteil ist. 

Bei Vergabeverfahren, bei denen keine Lieferungs- oder Leistungsverträge mit aufschiebender oder auflösender Bedingung möglich sind (z. B. öffentliche Ausschreibungen), kann darauf verzichtet werden. Bei Antragstellung kann in diesen Fällen ersatzweise ein Dokument, aus dem sich die Durchführung des Vergabeverfahrens ergibt, hochgeladen werden. Die Antragstellung muss vor der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren erfolgen. (siehe FAQ 1.12) 

Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW aber anerkannt:

„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWE beim BAFA oder der KfW [beantragt hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].

Aufschiebende Bedingung:

Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Auflösende Bedingung:

Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt, sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

Hinweis: Es ist ausreichend, wenn eine der vorgenannten Bedingungen in dem Lieferungs- oder Leistungsvertrag enthalten ist.


Schritt 4: Bei der BAFA registrieren und Antrag stellen oder Bevollmächtigung ausstellen

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Du musst  dich im BAFA-Portal registrieren und dann über den Button „+ NEUER ANTRAG“ einen Antrag stellen.

Wird ein Bevollmächtigter mit der Antragstellung oder der Übernahme der Aufgabe im Verlauf des Antragsverfahren beauftragt, benötigt das BAFA die vom Antragsteller unterschriebene BAFA-Vollmacht.

Der Bevollmächtige übernimmt damit die Aufgaben und Pflichten des Antragstellers. Er ist damit Ansprechpartner des BAFA. Jegliche Kommunikation (z. B. Versand von Bescheiden und Rückfragen) erfolgt über die Kontaktdaten des Bevollmächtigten.

Für Unternehmen und sonstige juristische Personen und Organisationen wird die Authentisierung über das „ELSTER - Mein Organisationskonto“ angeboten.

Schritt 5: Vorhaben umsetzen

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Lasse das Vorhaben nach Erhalt der Zusage für den Zuschuss (Zuwendungsbescheid) umsetzen. Dazu stehen maximal 36 Monate zur Verfügung. Nach Fertigstellung der Maßnahme erstellt der EEE einen technischen Projektnachweis (TPN). Der TPN bestätigt, dass die umgesetzte Maßnahme die technischen Anforderungen der Förderrichtlinie erfüllt. Der EEE übergibt eine sogenannte TPN-ID dem Antragstellenden. Diese ist 2 Monate gültig. 

Schritt 6: Identifizieren und Nachweise einreichen

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Bezahle alle Rechnungen und prüfe, ob alle förderfähigen Leistungen gemäß Förderbescheid aufgeführt sind. Identifiziere dich im BAFA-Portal (dazu wird die TBN-ID benötigt) und reiche alle Nachweise ein. Nach der Nachweisprüfung sendet die BAFA den Festsetzungsbescheid per Post zu und erst dann wird der gewährte Zuschuss ausgezahlt. Beachte die Einspruchsfristen, falls der Zuwendungsbescheid abweichend sein sollte. 

Im Gegensatz zur Heizungsförderung werden hier alle Anträge noch manuell durch das BAFA bearbeitet und es kommt mitunter zu längeren Bearbeitungszeiten.

Aufgaben des Energieeffizienz-Experten (EEE) und des Fachunternehmers

Vor Antragstellung beim BAFA erstellt der EEE eine Technische Projektbeschreibung (TPB) der geplanten Maßnahme und übergibt dem Antragstellenden danach die sogenannte TPB-ID. Diese ID wird bei Antragstellung im Online-Antragsformular des BAFA abgefragt.

Dazu sind insbesondere die folgenden Informationen notwendig:

  • Angabe der Investitionsadresse
  • Nettogrundfläche nach GEG des gesamten Gebäudes
  • Nettogrundfläche nach GEG auf die sich die beantragte(n) Maßnahme(n) bezieht
  • Gebäudekategorie (z. B. Büro, Verkaufsstätte etc…)
  • Details zur neuen Anlage. Prüfen ob die Anlagen die TMA erfüllen und die entsprechenden Herstellernachweise anfordern
  • Nennleistung (Summe aller Wärmepumpen)Angaben zu den geplanten Kosten (Invest)

Nach Fertigstellung der Maßnahme erstellt der EEE einen Technischen Projektnachweis (TPN). Der TPN bestätigt, dass die umgesetzte Maßnahme die technischen Anforderungen der Förderrichtlinie erfüllt. Nach Fertigstellung der TPN erhält der EEE eine sogenannte TPN-ID, die er dem Antragstellenden übergibt. Die TPN-ID wird beim Einreichen des Online-Verwendungsnachweises beim BAFA vom Antragstellenden abgefragt.

Wichtig:

Die TPB und die TPN haben aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Gültigkeit von max. 2 Monaten. In diesem Zeitraum müssen TBP-ID bzw. TPN-ID verwendet werden.

Technische Projektbeschreibung (TBP)

Der Fachunternehmer kann mit seinem Fachunternehmer Zugang nur eine TBP für die Heizungsoptimierung erstellen und nicht für dieses Förderprogramm. Der Fachunternehmer muss aber ein Angebot erstellen und daher genauso wie der EEE prüfen, ob die angebotene Kombination die Technische Mindestanforderung (TMA) erfüllt.

Das frühere Formular zur Fachunternehmererklärung ist mit der Änderung des Antragsverfahrens nicht mehr notwendig. Mit dem Technischen Projektnachweis wurden diese Abfragen digitalisiert und werden direkt online vom eingebundenen EEE angegeben. Gegebenenfalls verlangt aber der EEE vom Fachunternehmer Nachweise. 

Technische Mindestanforderung (TMA) an die Anlagentechnik

Für die Geräte zum Kühlen existiert keine BAFA-Liste. Der Energie-Effizienz-Experte prüft die Einhaltung der TMA und bestätigt diese.

Mindestanforderung an den Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad (ηs,c):

Luft-Luft-Klimageräte ≤ 12 kW :  ≥ 241 %, entspricht SEER = 6,10

Luft-Luft-Klimageräte > 12 kW :  ≥ 210 %, entspricht SEER = 5,33

Luft-Wasser-Kühler < 400 kW :   ≥ 175 %, entspricht SEER = 4,45

Luft-Wasser-Kühler ≥ 400 kW :   ≥ 195 %, entspricht SEER = 4,95

Datenblätter für Gerätekombinationen <=12 kW und Gerätekombinationen >12 kW

Luft-Luft-Wärmepumpen: Nachweis für die Förderfähigkeit nach Geräteserien

Single-Split-Geräte (S-Serie, FDS-Serie)

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Die Angaben über die geforderte Effizienz für jede Kombination kannst du dem Preisbuch (auch als PDF zum Download auf der Website verfügbar) und unserem Webshop entnehmen.

Multi-Split-Geräte (SX-Serie, FDS-Serie)

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In den Datenblättern im Preisbuch und im Webshop sind für einige Referenzkombinationen der förderfähigen Geräte die Werte angegeben. 

Die Daten zu den weiteren Kombination findest du in den Datenblättern nach Ökodesign-Verordnung. Diese kannst du hier abrufen. 

VRF-Geräte

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In den Datenblättern im Preisbuch und im Webshop sind für alle Geräte die Werte angegeben. 

Die Daten zu den weiteren Kombinationen findest du in den Datenblättern nach Ökodesign-Verordnung. Diese kannst du hier abrufen. 

Unseren registrierten Kunden stellen wir Übersichtslisten mit den förderfähigen Kombinationen unserer Mitsubishi Heavy Industries Geräteserien zur Verfügung. Melde dich bitte mit deinem Kunden-Account an, um die Listen herunterladen zu können.

Wenn du noch nicht registriert bist, kannst du über das Kontaktformular einen Kunden-Account anfragen.

Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige sowie Netzdienlichkeit

Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige

Für das Kühlen wird derzeit keine Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige gefordert.

Netzdienlichkeit

Es gelten dieselben Anforderungen wie beim Heizen.